Aktuelles

Für die Neuwahlen des HPRLL 2012 wurden folgende Mitglieder der UL in den Hauptwahlvorstand bestellt:
Joachim Adams
Battenberger Str. 14
64342 Seeheim-Jugenheim
Ersatzmitglied
Thorsten Lang
Hafergärten 7
35428 Langgöns


Personalräte vor dem Hessischen Kultusministerium vor der gemeinsamen Personalratssitzung am 18.05.2011
Die Presseerklärung zur gemeinsamen Personalratssitzug s. unter Hauptpersonalrat
Entwicklung der Staatlichen Schulämter in Hessen
Angesichts der drohenden Reduzierung der bisher bestehenden 15 Staatlichen Schulämter in Hessen auf sechs findet am 18.05.2011 von 11.00 Uhr bis 13.00 Uhr auf dem Luisenplatz in Wiesbaden eine gemeinsame Personalratssitzung statt.
teilnehmen werden:
- der Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer
- der Hauptpersonalrat beim Hessischen Kultusministeriums
- alle 15 Gesamtpersonalräte der Lehrkräfte bei den Staatlichen Schulämtern
- Vertretungen aus den Personalräten-Verwaltung bei den Staatlichen Schulämtern.

Beteiligung von Schulpersonalräten bei Einstellung und Eingruppierung nebst Stufenzuordnung seit Inkrafttreten des TV-H am 1. Januar 2011

Bei der Einstellung und Eingruppierung von befristet beschäftigten Lehrkräften kann nicht immer sofort eine endgültige Stufenordnung vorgenommen werden, wenn beispielsweise von den Bewerbern/innen die vollständigen Unterlagen nicht zeitnah vorgelegt werden, ein Arbeitsvertrag aber kurzfristig wegen der Sicherstellung der Unterrichtsversorgung abgeschlossen werden soll.
Um eine einheitliche Regelung zu gewährleisten, gibt es einen ensprechenden Hinweis (Erlass) des HKM in Abstimmung mit dem HPRLL (s. Hauptpersonalrat).

Änderungen bei der Ruhestandsversetzung ab 2011

Bereits am 01. Januar 2011 tritt das Erste Gesetz zu Modernisierung des Dienstrechtes in Hessen vom 25. November 2010 in Kraft, das zahlreiche Änderungen, insbesondere im Hessischen Beamtengesetz (HBG) und im Hessischen Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) enthält.

Die gesetzlichen Ruhestandsversetzung von Lehrkräften erfolgt nicht mehr nur zum Schuljahresende, sondern mit sofortiger Wirkung auch bereits zum Ende des Schulhalbjahres. Das Hessische Kultusministerium weist für Lehrkräfte, die im 1. Schulhalbjahr 2010/2011 die Altersgrenze erreichen und damit aufgrund der gesetzlichen Neuregelung, soweit nicht anders beantragt, zum 31. Januar 2011 in den Ruhestand treten, auf Folgendes hin und bittet die StSchÄ die betroffenen Lehrkräfte darüber zu informieren:
- Wer bereits einen Antrag auf Ruhestandsversetzung zum Halbjahresende 2010/2011 gestellt hat, wird wie beantragt und nunmehr auch gesetzlich vorgeschrieben zum 31. Januar 2011 in den Ruhestand versetzt.

- Wer keinen Antrag auf Ruhestandsversetzung zum Halbjahresende gestellt hat, wird, falls er nicht das Hinausschieben des Ruhestandes beantragt oder dem zustimmt, aufgrund von § 50 Abs. 2 Nr.1 HBG in der ab 1. Januar2011 geltenden Fassung zum 31. Januar 2011 in den Ruhestand versetzt.

- Wer das Hinausschieben des Ruhestands bis zum Ende des laufenden Schuljahres nach § 50 Abs. 3 HBGin der bisherigen bzw. § 50a HBG in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung beantragt oder dem zustimmt, wird dementsprechend zum 31. Juli 2011 in den Ruhestand versetzt. Da die nach § 50a Abs. 2 HBG in der ab 1. Januar 2010 geltenden Fassling zukünftig einzuhaltende Antragsfrist von sechs Monaten vor Eintritt in den Ruhestand diesem Personenkreis nicht rechtzeitig bekannt war und es sich um eine Schutzfrist zugunsten des Dienstherrn handelt, muss die Frist in diesen Fällen nicht eingehalten werden. Abgesehen davon kann aufgrund der o.g. Neuregelung in § 50a Abs. 1 Satz 1 HBO eine Dienstzeitverlängerung mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten erfolgen; ohne dass ein Antrag zu stellen oder eine Frist einzuhalten ist. Für das Hinausschieben des Ruhestands bis zum Ende des laufenden Schuljahres 2010/2011 besteht aufgrund der Unterrichtskontinuität ein dienstliches Interesse. Deshalb gelten diese Anträge bzw. mit Zustimmung zu gewährenden Dienstzeitverlängerungen hiermit als genehmigt. Eine Vorlage an die oberste Dienstbehörde nach § 50 Abs. 3 HBO in der bisherigen bzw. § 50a HBGin der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Landestreffen der UL am 30.10.2010

Die Teilnehmerrunde des Landestreffens der UL in Altenstadt
Verabschiedung von Magdalena Storch (rechts), die seit Beginn der Arbeitsgemeinschaft der Unabhängigen Lehrern angehörte und seit vielen Jahren Mitglied im Gesamtpersonalrat Offenbach ist.

BEM Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (weitere Informationen unter Gesamtpersonalrat Landkreis Gießen und Vogelsbergkreis und unter Downloads)